Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gästeführer der Interessengemeinschaft Wormser Gästeführer „IWG“

 

In den folgenden Bestimmungen ist unter Auftraggeber der Besteller der Führung und unter Auftragnehmer der in der Bestätigung genannte Gästeführer zu verstehen.

 

1. Rechtliche Stellung der Vertragspartner

Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Gästeführer (GF) und dem Auftraggeber/Gast der Führung finden die mit dem Gästeführer getroffene Vereinbarung Anwendung - ergänzend diese AGB´s, hilfsweise die gesetzlichen Vorschriften über den Dienstvertrag §§611ff. BGB.

 

2. Vertragsabschluss, Auftraggeber

Mit seiner schriftlichen oder mündlichen Anfrage bietet der Gast den Abschluss eines Dienstvertrages nach §§611ff. BGB verbindlich an. Der Dienstvertrag zur Gästeführung kommt im Regelfall durch schriftliche Bestätigung des GF oder der jeweiligen Tourist Information als Vermittler im Auftrag des vermittelten GF zustande.

Erfolgt die Buchung im Namen einer Gruppe, ist der Anfragende als Gruppenauftraggeber Vertragspartner im Rahmen des Vertrages für den GF.

Den Gruppenauftraggeber trifft in diesem Fall die volle Zahlungspflicht bezüglich der anfallenden Vergütung oder eventuell abfallender Rücktrittskosten bzw. eventuell anfallender Ansprüche des Auftraggebers an den GF.

Diese Buchung gilt bei Gruppenprogrammen für die gesamte Gruppe und die daraus resultierenden Forderungen.

 

3. Leistungen und Ersetzungsvorbehalt des Gästeführers

Die Leistung des GF besteht aus der Durchführung der Gästeführung entsprechend der Leistungsbeschreibung und den eventuell zusätzlich schriftlich getroffenen Vereinbarungen.

Änderungen oder Ergänzungen der vertraglich ausgeschriebenen Leistungen sind vor und während der Führung im Einverständnis mit dem GF und dem Gruppenverantwortlichen im Rahmen der örtlichen, zeitlichen bzw. witterungsbedingten Möglichkeiten abzusprechen.

Der GF behält sich ausdrücklich vor, Änderungen des Führungsablaufes zu erklären, wenn es unumgängliche Gründe erforderlich machen. Die Höhe des Honorars wird hiervon nicht berührt.

Angaben zur Dauer von Führungen sind Circa-Angaben nach Erfahrung des GF. Je nach Gruppengröße, Gruppenzusammensetzung oder anderer Umstände sind Abweichungen von diesen Zeitabgaben möglich.

Auch im Falle der Benennung oder ausdrücklichen Vereinbarung einer bestimmten Person ist es im Verhinderungsfalle möglich, einen anderen GF aus der Liste dieser AGB´s mit der Durchführung zu betrauen.

 

4. Teilnehmerzahl

Die maximale Gruppengröße für Führungen zu Fuß liegt bei 30 Teilnehmern pro GF.

Sollte die Gruppe bei der Anmeldung bereits mehr als 30 Teilnehmer haben, muss ein zweiter GF vom Auftraggeber gebucht werden.

Bei Stadtführungen per Bus wird ein GF pro Bus eingesetzt.

 

5a. Besonderheiten bei Busrundfahrten

Bei Rundfahrten mit dem Bus, bei denen die Gruppen mit dem eigenen Bus anreisen, ist vom Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass ein Sitzplatz mit Anschnallmöglichkeit sowie einer funktionierenden Mikrofonanlage für den GF vorhanden ist. Anderenfalls ist der GF berechtigt, die Durchführung der Rundfahrt zu verweigern.

Bei fehlender oder beschädigter Mikrofonanlage können während der Fahrt keine Erläuterungen gegeben werden. Unabhängig davon bleibt der vereinbarte Honoraranspruch bestehen.

Einige Orte haben in ihrem Bereich Umweltzonen eingerichtet. Zur Einfahrt benötigen Sie eine Umwelt-Plakette. Informationen erhalten Sie bei den Zulassungsstellen, unter www.umweltplakette.de oder beim TÜV.

Zur Einfahrt nach Frankreich benötigen Sie das sogenannte „Grüne Buch“.

Die maximale Buslänge darf höchstens 15 Meter betragen.

 

5b. Besonderheiten bei Fahrradführungen

Bei Führungen mit dem eigenen Fahrrad beträgt die Gruppengröße maximal 20 Teilnehmer.

Jeder Teilnehmer trägt Sorge dafür, dass sein Fahrrad den Bestimmungen des StVZO entspricht.

 

6. Preis und Zahlung

Die Höhe des Honorars ist in der Bestätigung schriftlich fixiert und versteht sich exklusive Umsatzsteuer.

Das Honorar ist dem GF in vereinbarter Höhe in bar in vollem Umfang und der vereinbarten Währung gegen Rechnung/Quittung am Leistungstag auszuhändigen. Für jeden eingesetzten GF entfällt das vereinbarte Honorar gesondert an.

Nach Absprache kann gegen Rechnung zuzüglich einer Auslagenersatz von € 5,00 überwiesen werden.

Werden während der Leistungserbringung Zusatzleistungen wie z.B. Führungsverlängerungen, auch durch zusätzliche Pausen des Gastes verursacht, sind diese vor Ort in Bar zu bezahlen.

Bei Führungsverkürzung auf Wunsch des Gastes bleibt der vereinbarte Honoraranspruch bestehen.

Für vorvertragliche Leistungen (schriftliches Leistungsangebot, Leistungsvorschläge wie Reiseprogramme und Führungsablauf, Programmabstimmungen usw.), wird eine Bearbeitungspauschale von € 75,00 erhoben, welche bei Zustandekommen des Vertrages auf das vereinbarte Honorar angerechnet wird.

Diese Texte und Abläufe sind geistiges Eigentum des Verfassers und dürfen nur mit seiner Zustimmung genutzt werden.

Die vereinbarten Preise beziehen sich grundsätzlich auf die Durchführung der Gästeführung. Weitere Leistungen (z.B. Eintrittsgelder, Parkgebühren, Beförderungskosten, Verpflegungskosten, Kurtaxe/Abgeben usw.) sind zusätzlich zu zahlen.

 

7. Stornierung, Verspätung, Nichtinanspruchnahme von Leistungen

Der Gast/Auftraggeber kann die Buchung der Gästeführung bis spätestens 15 Tage vor dem vereinbarten Termin kostenfrei stornieren.
Ab einem Tag vor der Führung ist der volle Führungsbetrag zu zahlen.

Der GF wartet ab der vereinbarten Zeit 30 Minuten auf die Gruppe, sofern keine Benachrichtigung erfolgt.

Die Dauer der Führung wird im Falle einer Verspätung um die Wartezeit verkürzt, das Honorar bleibt ungekürzt fällig.

Im Falle der Verspätung, kurzfristiger zeitlicher oder terminlicher Änderung kann nicht gewährleistet werden, dass die Leistung im vollem Umfang (z. B. bedingt durch Öffnungszeiten oder Wegentfernungen) durchgeführt werden kann.

Der GF kann einen verspäteten Beginn der Leistung ablehnen, wenn die Verschiebung objektiv unmöglich oder zumutbar ist.

Werden Leistungen durch den Auftraggeber bzw. Gast nicht in Anspruch genommen, darf das Honorar nicht gekürzt werden.

Stornierungen müssen schriftliche erfolgen.

Bei Nichterscheinen des Bestellers gilt die Führung als ausgefallen und begründet ein Ausfallhonorar in Höhe des vereinbarten Führungshonorars.

 

8. Kündigung durch den Gästeführers

Der GF kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen bzw. die Leistung abbrechen, wenn:

  • die Vertragserfüllung aufgrund höherer Gewalt gefährdet, beeinträchtigt oder unmöglich wird, bzw. wenn Gefahr für Leib und Leben besteht.

  • der Kunde bzw. ein oder mehrere Teilnehmer die Durchführung der Leistung, ungeachtet einer Abmahnung, nachhaltig stört bzw. sich vertragswidrig verhält.

  • Im Falle von akuter Krankheit oder anderen ernsthaften Verhinderungen des GF kann die Leistung abgesagt werden, Schadensansprüche an den GF leiten sich daraus nicht ab.

Ein Schadensersatz durch den GF an den Auftraggeber ist in diesen Fällen ausdrücklich ausgeschlossen.

 

9. Haftung des Gästeführers

Die Haftung des GF bezieht sich auf die vereinbarten Leistungen und ist für Schäden, die nicht Körperschäden sind ausgeschlossen, soweit sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht sind.

 

Über die Mitgliedschaft „Interessengemeinschaft Wormser Gästeführer“ besteht über den Bundesverband der Gästeführer in Deutschland e.V. eine Haftpflichtversicherung sowie eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Die Haftung ist begrenzt auf maximal die Höhe des Versicherungsschutzes im Rahmen dieser Versicherungen.

Ausführliche Informationen dazu finden Sie unter www.bvgd.org.

 

Bei der Teilnahme Minderjähriger (bis 18 Jahren) wird durch den GF keine Aufsichtspflicht übernommen. Diese verbleibt bei den Eltern, den gesetzlichen Vertretern oder den Begleitpersonen.

 

10. Mitwirkungspflicht

Der Auftraggeber/Beauftragter/Gast ist verpflichtet, an der Erfüllung des vereinbarten Vertrages mitzuwirken und evtl. Schäden bzw. Störungen zu vermeiden und die Hinweise des GF zu beachten.

Insbesondere verpflichtet sich der Auftraggeber, den Auftragnehmer bei Buchung der Leistung auf der Gruppenprofil und dessen evtl. Besonderheiten (z.B. Geh- und Stehbehinderungen, Rollstuhlfahrer, Lernbehinderungen usw.) hinzuweisen.

Sofern ein solcher Hinweis unterbleibt bzw. erst zu Beginn der Leistungserbringung erfolgt, wird seitens des Auftragnehmers keine Haltung für evtl. notwendige Leistungseinschränkungen übernommen.

Etwaige Mängel der Führung bzw. der vereinbarten Leistung sind unverzüglich dem GF anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.

Zu einem Abbruch ist der Auftraggeber berechtigt, wenn die Leistung des GF erheblich mangelhaft ist und die Mängel trotz entsprechender Anzeige nicht abgestellt wird.

Ansprüche wegen Nichterbringung oder nicht vereinbarungsgemäßer Erbringen von Leistungen müssen schriftlich beim Auftragnehmer geltend gemacht werden.

Ansprüche des Auftraggebers verjähren nach 1 Jahr, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

 

11. Zugänglichkeit von Sehenswürdigkeiten

Der Auftragnehmer hat keinen Einfluss auf Zugänglichkeit, Einlasszeiten, Öffnungszeiten bzw. Barrierefreiheit von Kirchen, Burgen und Schlösser, Museen, Gärten, Parks und Friedhöfen oder sonstigen öffentlichen Gebäuden.

Bitte beachten Sie generell die mögliche Nutzung von Kirchengebäuden an Sonn- und Feiertagen für Gottesdiensten.

Bei Veranstaltungen kann es vorkommen, dass trotz anderslautender Bestätigung in Liegenschaften kurzfristig doch nicht geführt bzw. dies besichtigt werden können.

Das ändert nichts am vereinbarten Honorar.

Auch sind die geltenden Bestimmungen (Hausrecht) der jeweiligen Objekte zu beachten.

 

12. Fotos, Film- und Videoaufnahmen, Urheberrechte

Bild- und Tonaufnahmen des Auftragnehmers sowie Mitschnitte und Tonaufnahmen der Führung und deren Inhalte sind nicht gestattet.

Ebenso sind Regelungen und evtl. Verbote Dritter (Einrichtungen, Museen usw.) zu beachten.

Ausgegebenes Bild- und Lehrmaterial bzw. Texte dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers auf keine Weise vervielfältigt bzw. weiterverarbeitet werden.

Die Konzeption einer Führung ist geistiges Eigentum des Auftragnehmers und darf ohne Zustimmung des jeweiligen GF nicht von Dritten umgesetzt werden.

 

13. Verjährung

Ansprüche des Gastes gegenüber dem GF – mit Ausnahme der Ansprüche des Gastes aus Personenschäden – verjähren grundsätzlich nach einem Jahr, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

 

14. Datenschutz/Geltendes Recht

Daten werden im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes nicht an Dritte weitergegeben. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, findet auf das Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

 

15. Gerichtsstand

Der Gast kann Klagen gegen GF nur an dessen allgemeinen Gerichtsstand erheben.

Für Klagen seitens GF gegen Gast ist der allgemeinen Gerichtsstand des Gastes maßgeblich. Ist der Auftraggeber Kaufmann oder eine juristische Person der öffentlichen oder privaten Rechts oder hat der Gast keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so ist Gerichtsstand für Klagen seitens GF dessen Wohn- bzw. Unternehmenssitz.

 

16. Der Besteller der Führung erkennt diese Bedingungen mit der 
      Auftragserteilung an.

 

17. Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge.

An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten in diesem Falle die gesetzlichen Vorschriften.